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Päpstliche Neuregelung zur Amtsenthebung ostkirchlicher Patriarchen

24. September 2026

Interview mit Jiří Dvořáček

Mit dem päpstlichen Erlass „Mutua concordia“ nimmt Past Leo XIV. eine Neuregelung zur Amtsenthebung ostkirchlicher Patriarchen vor. Was genau sieht die Neuregelung vor?
Das Apostolische Schreiben von Papst Leo XIV. in Form des Motu Proprio Mutua concordia, veröffentlicht am 29. August 2026, schließt eine Regelungslücke im Gesetzbuch für die Katholischen Ostkirchen (CCEO). Durch die Neufassung der Kanones 106 und 126 wird den Bischofssynoden der patriarchalen und der großerzbischöflichen Kirchen die Befugnis eingeräumt, in einem „ordentlichen Verfahren“ einen Patriarchen bzw. Großerzbischof seines Amtes zu entheben, wenn dessen Verhältnis zu den Bischöfen aus schwerwiegenden Gründen irreparabel gestört ist.

Diese Befugnis ist jedoch nicht unbeschränkt. Die Amtsenthebung ist an bestimmte Voraussetzungen und ein festgelegtes Verfahren gebunden: Wenn der Patriarch seine Pflichten nicht erfüllt und die Bischofssynode nicht einberuft, obwohl er dazu verpflichtet wäre, kann sie an seiner Stelle von dem Bischof einberufen werden, der aufgrund seiner Bischofsweihe der dienstälteste und stimmberechtigt ist. Handelt auch dieser nicht, geht die Befugnis auf den nächsten Bischof nach dem Weihealter über.

Die Synode kann den Patriarchen anschließend zum Rücktritt auffordern, wenn sie einen schwerwiegenden Grund dafür feststellt. Lehnt der Patriarch den Rücktritt ab, können die Bischöfe eine geheime Abstimmung durchführen. Für die Amtsenthebung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Synode erforderlich; zugleich muss dem Patriarchen Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen.

Die Entscheidung der Synode führt jedoch nicht von selbst zur Amtsenthebung des Patriarchen. Diese bedarf vielmehr der Bestätigung (assensus) durch den Papst; erst dann wird der Patriarchalsitz vakant. Diese abschließende päpstliche Bestätigung ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Papst die Möglichkeit hätte, die Entscheidung der ostkirchlichen Bischöfe zu überstimmen. Vielmehr stellt sie eine Garantie dafür dar, dass die Bischöfe ihre Entscheidung frei und nicht willkürlich treffen. Da es sich um katholische Ostkirchen handelt, hat der Papst als Römischer Pontifex das letzte Wort, die primäre Verantwortung für die Wahrnehmung und Bewältigung der eigenen Krise liegt aber bei den Bischofssynoden.

Die Neuregelung gilt nicht für alle katholischen Ostkirchen, sondern nur für die patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen, die unter den katholischen Ostkirchen über die höchste Autonomie verfügen. Gegenwärtig gibt es sechs patriarchale katholische Ostkirchen: die Maronitische, die Chaldäische, die Syrisch-Katholische, die Melkitische Griechisch-Katholische, die Armenisch-Katholische und die Koptisch-Katholische Kirche. Weitere vier katholische Ostkirchen haben den Status einer großerzbischöflichen Kirche: die Ukrainische Griechisch-Katholische, die Rumänische gGiechisch-Katholische sowie in Indien die Syro-Malabarische und die Syro-Malankarische Kirche.

Warum nimmt Papst Leo XIV. diese Neuregelung vor?
Der unmittelbare Grund liegt in einer Regelungslücke des CCEO. Der Codex regelte in seiner ursprünglichen Fassung insbesondere das Verhältnis zwischen dem Patriarchen und der Bischofssynode sowie die Zuständigkeiten der Synode bei der Wahl oder der Annahme des Rücktritts eines Patriarchen. Er enthielt jedoch keinen klaren Mechanismus für den Fall, dass das Verhältnis zwischen dem Patriarchen und den Bischöfen seiner Synode so schwerwiegend gestört ist, dass eine ordnungsgemäße Leitung der Kirche nicht mehr möglich ist.

Nach Kanon 55 CCEO ist der Patriarch „Vater und Haupt“ (pater et caput) seiner Kirche, steht zugleich aber in einem engen Verhältnis zur Bischofssynode, die er einberuft und der er vorsteht. Ein harmonisches Verhältnis zwischen dem Patriarchen und der Synode ist von grundlegender Bedeutung. Wenn dieses Verhältnis zerbricht, kann dadurch die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der gesamten Kirche gefährdet werden.

Warum ist diese Reform erst jetzt erfolgt und war nicht bereits in der ursprünglichen Fassung des CCEO enthalten? Auch das kanonische Recht ist ein lebendiges Recht und muss als solches auf aktuelle Entwicklungen in den katholischen Ostkirchen reagieren. Die Reform von Papst Leo XIV. ist vermutlich eine Reaktion auf jüngste schwerwiegende innerkirchliche Konflikte in einigen katholischen Ostkirchen, insbesondere in der Syro-Malabarischen und der Chaldäischen Kirche, die mit dem Rücktritt ihrer jeweiligen Oberhäupter endeten.

Ziel der neuen Gesetzgebung ist es nicht, einen Patriarchen oder Großerzbischof zu bestrafen, sondern vor allem die gestörte kirchliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Das neue Verfahren soll es der betroffenen Kirche ermöglichen, eine solche Krise im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen selbst zu bewältigen. Die katholischen Ostkirchen sind Kirchen sui iuris, also Kirchen mit einer eigenen Autonomie und bestimmten Verantwortlichkeiten. Nach der Logik der Neuregelung sind es gerade die eigenen Bischöfe, die die Schwere einer inneren Krise erkennen und beurteilen sollen. Der Papst hat dabei lediglich eine absichernde, aber notwendige Rolle.

Wie wird sich die Neuregelung auf das Leben der katholischen Ostkirchen auswirken?
Die Neuregelung wird vor allem die Verantwortung und Autorität der Bischofssynoden stärken. Im Falle einer tatsächlich schwerwiegenden Krise werden die Bischöfe der betreffenden Ostkirche nicht mehr auf ein Eingreifen aus Rom warten müssen, sondern besitzen eigene kanonische Mittel, um das Problem zu lösen. Die Neuregelung bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass die patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen über eine tatsächliche Autonomie verfügen. Zugleich ist sie Ausdruck der ostkirchlichen Synodalität und des Subsidiaritätsprinzips.

Die neue Regelung sieht gleichzeitig Schutzmechanismen gegen eine willkürliche Amtsenthebung eines Patriarchen bzw. Großerzbischofs vor. Eine bloße politische Unzufriedenheit reicht nicht aus; vielmehr muss ein tatsächlich schwerwiegender Grund für die Amtsenthebung vorliegen.

Die Rolle des Papstes soll dafür sorgen, dass die Synoden nicht als eine unabhängige Autorität agieren. Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass der Apostolische Stuhl bei der Wahl eines Patriarchen keine Bestätigung der Wahl vornehmen muss (anders als bei Großerzbischöfen), während der Papst bei dessen Amtsenthebung das letzte Wort behält.

Jiří Dvořáček, Dr. habil., Privatdozent an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Theologischen Kyrill und Method-Fakultät der Universität Palackého in Olomouc, Tschechien.

Bild: Papst Leo XIV. beim Angelus-Gebet am 19. Juli 2026. (Foto: shutterstock.com)