Slowakei: Regierung regelt Kirchenfinanzierung neu
Die Slowakei plant eine Neuordnung der Kirchenfinanzierung. Die drei Parteien der Regierungskoalition – Smer-Sozialdemokraten, Slowakische Nationalpartei (SNS) und Most-Híd – haben nun eine Übereinkunft gefunden und wollen damit das Versprechen der Regierungserklärung von 2016 einlösen, das Kirchen-Staat-Verhältnis bis zum Ablauf der Legislaturperiode am 23. März 2020 neu zu gestalten. Im September soll die neue Regelung zur Kirchenfinanzierung dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorlegt werden. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
Die neue Kirchenfinanzierung betrifft die 18 staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Subventionen künftig nicht mehr von der Anzahl der Geistlichen, sondern von der Zahl der Gläubigen abhängig sein soll. Der Entwurf gehe „vom Prinzip der Solidarität, Gerechtigkeit, Respekt vor der Religionsfreiheit und der autonomen Kirche“ aus, betonte der Sprecher der Slowakischen Bischofskonferenz, Martin Kramara. Die Annahme der Kirchenfinanzierung durch den Nationalrat würde „nach 70 Jahren die Gültigkeit des kommunistischen Gesetzes beenden, das darauf ausgerichtet war, die Kontrolle über die Kirchen zu erlangen“. Mit ihm trete laut Kramara eine Gesetzgebung in Kraft, „die grundsätzlich unserer demokratischen Gegenwart angemessener ist“.
Kulturministerin L‘ubica Laššáková wies darauf hin, dass mit der Novelle auch einer Forderung des Grundvertrags entsprochen wird, den die Slowakische Republik im Jahr 2000 mit dem Heiligen Stuhl geschlossen hat.
Zu einer grundsätzlichen Trennung von Kirche und Staat, wie sie seit der Revolution des Jahres 1989 von Kritikern auch innerhalb der Kirchen vor jeder Parlamentswahl gefordert wurde, wird es jedoch nicht kommen. Der Staat bezahlt weiterhin die Gehälter der Geistlichen und auch die Betriebskosten der kirchlichen Zentralen.
Die derzeit größte Oppositionspartei, die liberale Freiheit und Solidarität (SaS), hat bereits angekündigt, der Neugestaltung nicht zuzustimmen. Der Entwurf des Ministeriums sei „weit von einer Rechtsgrundlage entfernt, auf der die Kirchen in einem europäischen demokratischen Staat im 21. Jahrhundert wirken sollten“, so ihr Sprecher Robert Buček.
Die größte Neuerung der Kirchenfinanzierung besteht darin, dass die Bemessung der staatlichen Beiträge nicht mehr ausschließlich auf Grund der Anzahl der Geistlichen erfolgt, sondern auch der Faktor der Mitgliederzahlen zum Tragen kommt. Um die kleineren Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf Grund ihrer Struktur und territorialen Streuung einen erhöhten Personalbedarf haben, nicht zu benachteiligen, wird der Sockel des Staatsbeitrags weiterhin nach dem bisherigen System berechnet. In den Jahren 2020 bis 2023 soll es dabei schrittweise zu einer außerordentlichen Anhebung der staatlichen Zahlungen von insgesamt 52 auf voraussichtlich 59 Mio. Euro kommen.
Positiv dazu äußerte sich auch Igor Rintel, der Stellvertretende Vorsitzende des Zentralverbandes der jüdischen Religionsgemeinden: Der Gesetzestext sei das „Ergebnis eines annehmbaren Kompromisses.“
Erst die Valorisierung der Dotationen nach dem Maßstab der Gehälter in der öffentlichen Verwaltung und dem Ausmaß der Inflation im Verhältnis 80:20 erfolgt nach der Anzahl der Kirchenmitglieder. Die ab nun automatisch vorgenommene Anpassung befreie die „kirchlichen Gemeinden von der Gnade oder Ungnade der jeweiligen Regierung und vom Bittgang der Kirchen wegen allfälliger Sonderausgaben“, so Ministerpräsident Peter Pellegrini von der sozialdemokratischen Smer.
Von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die das neue Regelwerk fernab der Öffentlichkeit mit dem Kulturministerium ausgehandelt haben, wird besonders geschätzt, dass sie in der Verteilung der Dotation nunmehr freie Hand haben. Anders als bisher, können sie dadurch selbst bestimmen, wen oder was sie damit finanzieren. Sie müssen jedoch alljährlich öffentlich Rechnung legen und die Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidungen nachweisen.
Die Neuregelung gilt für die 18 in der Slowakei staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern sie das Angebot in Anspruch annehmen wollen. Fällt oder steigt die Mitgliederzahl bei der alle zehn Jahre fälligen Volkszählung um mehr als zehn Prozent, so wird die staatliche Dotation einmalig erhöht oder gesenkt, jedoch maximal um ein Drittel des Anstiegs oder Rückgangs der Mitgliederzahlen.
„Kirchen, denen im Jahr 2019 kein Beitrag aus dem Staatsbudget ausgezahlt wurde, und Kirchen, die nach Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes registriert werden, wird der Beitrag auf der Grundlage ihres Ansuchens und der Anzahl ihrer Gläubigen gewährt“, erklärte das Kulturressort der Slowakischen Republik. (Quelle: Katholische Presseagentur Kathpress, www.kathpress.at)