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Slowakei: Neuregelung der Priesterbesoldung

31. Juli 2019

Die Slowakei plant eine Neuregelung bei der Entlohnung von Priestern und Geistlichen. Ein entsprechendes Gesetz, das derzeit in Begutachtung ist, sieht vor, dass Geistliche zwar auch künftig vom Staat bezahlt werden, die Verteilung der Subventionen soll aber nicht mehr nach der Anzahl der Geistlichen, sondern nach jener der Gläubigen erfolgen. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Zunächst soll der staatlich zur Verfügung gestellte Grundbetrag mit Inkrafttreten des Gesetzes von 48 auf 52 Millionen Euro pro Jahr angehoben werden. Als Grundlage der Erhebung für die Jahre 2020 und 2021 soll dann das Ergebnis der Volkszählung von 2011 dienen; erst wenn in den beiden nachfolgenden Volkszählungen eine Auf- oder Abwärtsbewegung von mindestens zehn Prozent feststellbar sein sollte, würde die Höhe der Dotationen angepasst werde.

Die Besoldung der Geistlichen sowie der Verwaltungszentralen der staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erfolgt in der Slowakei nach wie vor auf der Grundlage eines Gesetzes, das 1949 von der Kommunistischen Partei beschlossen wurde. Seit 1989 ist die Trennung von Kirche und Staat in jedem Wahlkampf ein Thema gewesen, zu Änderungen in der bisherigen Regelung hatte dies jedoch noch nicht geführt.

Nun haben sich jedoch Staat und Kirche – von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt – auf ein Vertragspaket geeinigt, das im August vom Koalitionsrat angenommen und nach der Sommerpause vom Parlament beschlossen werden könnte. Beobachtern zufolge dürfte die ungewohnte Eile darauf zurückgehen, dass sowohl für die Regierungspartei „Smer“ bei den anstehenden Nationalratswahlen als auch für die römisch-katholische Kirche bei der 2021 fälligen Volkszählung erhebliche Einbußen ins Haus stehen könnten.

Einen weiteren Erfolg konnten die Bischöfe mit der in Aussicht genommenen automatischen Valorisierung der staatlichen Subvention erzielen. Auch sollen die Kirchen über die interne Verteilung der Gelder freier bestimmen können, wenngleich sich der Staat ein Kontrollrecht vorbehält. Kritiker der Neuregelung befürchten, dass dadurch vor allem kleine Kirchen oder Religionsgemeinschaften benachteiligt werden könnten. (Quelle: Katholische Presseagentur Kathpress, www.kathpress.at)