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Polen: Erneuerte Richtlinien hinsichtlich sexuellen Missbrauchs durch Geistliche

24. Oktober 2019

Die Polnische Bischofskonferenz hat ihre Richtlinien im Umgang mit Geistlichen angepasst, die des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen beschuldigt werden. Die am 16. Oktober veröffentlichten Neuerungen sehen vor, dass jede Diözese, Klostergemeinschaft und geistliche Gemeinschaft verpflichtet ist, einen Delegierten für Kinder- und Jugendschutz zu berufen, der Missbrauchsanschuldigungen entgegennimmt und den Opfern Hilfe anbietet. Außerdem kann sich nun jeder, der einen begründeten Verdacht gegenüber einem Geistlichen äußern will, an den Ortsbischof bzw. an den Apostolischen Nuntius in Polen wenden.

Die Richtlinien betreffend Ermittlungen gegen Geistliche, die des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen beschuldigt werden, wurden erstmals am 8. Oktober 2014 festgehalten, am 6. Juni 2017 erneuert und am 8. Oktober 2019 um drei Punkte (2a, 2b und 2c) ergänzt. Die Neuerungen betreffen erstens die Verpflichtung jeder Diözese, Klostergemeinschaft oder geistlichen Gemeinschaft, einen Delegierten für Kinder- und Jugendschutz zu berufen, der für die Entgegennahme von Missbrauchsbeschuldigungen durch Geistliche und die Vermittlung psychologischer, rechtlicher und seelsorgerischer Hilfe für die Opfer zuständig ist. Seine Kontaktdaten sollen leicht zugänglich auf der jeweiligen Website aufgeführt sein, damit sich jede interessierte Person direkt und vertraulich an den Delegierten wenden kann. Der Delegierte muss die Nachricht über die mutmaßliche Straftat dem eigenen kirchlichen Vorgesetzten (Ordinarius der Diözese oder des Klosters) mitteilen, der die weiteren rechtlichen Schritte einleitet. Bei glaubwürdigem Verdacht leitet der Ordinarius rechtliche Schritte ein und kann den seelsorgerlichen Dienst des beschuldigten Geistlichen vorübergehend einschränken (trotz anfänglicher Unschuldsvermutung). Wenn sich die Vorwürfe bestätigen, benachrichtigt er die Kongregation für die Glaubenslehre, die für eine Verurteilung zuständig ist, falls es sich beim Täter um einen Geistlichen handelt. Der Ordinarius soll auch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft benachrichtigen, wenn die Information eine Tat betrifft, die auch gemäß polnischem Recht ein Verbrechen darstellt – in diesem Fall ist eine Benachrichtigung der staatlichen Ermittlungsorgane Pflicht.
Zweitens gelten die Richtlinien nicht nur für den Umgang mit sexuellem Missbrauch von Minderjährigen, sondern auch von „hilflosen“ Erwachsenen, die sich nicht wehren können, für Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis oder bei Anwendung von Drohung oder Gewalt.
Drittens kann jeder, der einen begründeten Verdacht betreffend eines Geistlichen äußern will, sich auch ohne Vermittlung durch den Delegierten direkt an den eigenen Ordinarius (Bischof der Diözese, Vikar, Provinzial) oder an den Apostolischen Nuntius in Polen wenden. Dieser muss über jede Berufung von Delegierten und deren Kontaktdaten informiert werden.
Die Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung sofort in Kraft. Die Erneuerung der Richtlinien erfolgte an der Versammlung der Polnischen Bischofskonferenz vom 8.-9. Oktober in Warschau, bei der auch die Einrichtung der St. Joseph-Stiftung für Opfer von sexuellem Missbrauch durch Geistliche beschlossen wurde. In vielen polnischen Diözesen und Gemeinden sind bereits Delegierte für Kinder- und Jugendschutz tätig, deren Kontaktdaten auf der Internetseite des Kinderschutzzentrums bei der Akademie „Ignatianum“ in Krakau zu finden sind.
Regula Zwahlen

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